Satzung des AHKC

 

Satzung des Altholländischen Kapuziner-Clubs

gegründet 1966

 

§ 1

Name und Sitz:

Der Altholländische Kapuziner-Club wurde im Jahre 1966 von den Zfr. Berger, Hellmann, Hessling und Laarmann ins Leben gerufen und führt den Namen „Altholländischer Kapuziner-Club“, gegründet 1966. Er hat seinen Sitz jeweils am Wohnsitz des Vorsitzenden. Sein Verbreitungsgebiet erstreckt sich auf der Verbandsgebiet des BDRG, wobei auch ausländische Züchter die Mitgliedschaft erwerben können. Der Altholländische Kapuziner-Club gehört zur Organisation des VDT bzw. dem BDRG an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Sinn und Zweck:

Der Club ist ein Zusammenschluss von Züchtern, die sich zum Ziel gesetzt haben; 1. Förderung der Rasse, 2. Gleichmäßige Zuchtausrichtung mit den entsprechenden Bewertungsrichtlinien nach AAB sowie die Musterbeschreibung unserer Rasse, 3. Die Interessenwahrnehmung der Mitglieder bzgl. Zucht- und Ausstellungswesen.

 

§ 3

Mitgliedschaft:

Mitglied des Clubs kann jeder Züchter und Freund der Kapuziner werden, der seinen Wohngebiet um Verbandsgebiet des BDRG hat, unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Annahmeantrag voraus, dem die Mitgliederversammlung zustimmen muss. Über eine abgelehnte Aufnahme müssen keine Gründe angegeben werden. Für ausländische Mitglieder gilt das gleiche Verfahren.

Durch den Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung vorbehaltslos an, desgleichen alle bisherigen Beschlüsse sowohl des Vorstandes wie der Mitgliederversammlungen. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist eine Bringschuld und sollte bis zum 3o. Mai eines Jahres erfolgen.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Letzterer kann vom Vorstand mit Billigung der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied seiner Beitragszahlung mehr als 2 Kalenderjahre im Rückstand ist oder wenn die Interessen des Clubs in gröblicher Weise verletzt worden sind (grob vereinsschädigendes Verhalten). Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für das  laufende Jahr und eventuell rückständiger Beiträge oder sonstiger Leistungen an den Club verpflichtet.

 

§ 4

Ehrungen:

Der Altholländische Kapuziner-Club kann um die Kapuzinerzucht besonders verdiente Personen aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ehren und die silberne bzw. goldene Clubnadel oder die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 5

Der Vorstand:

Der Vorstand des Clubs besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Zuchtwart und 2 Beisitzer. Die Wahlen des Vorstandes können geheim durch Stimmzettel (auf Antrag) erfolgen oder durch Handzeichen. Die Wahlperiode beträgt jeweils 3 Jahre. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er wird so gewählt, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet. Der Vorsitzende – oder in seinem Verhinderungsfalle- ein anderes Vorstandsmitglied führt bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz und leitet die Versammlung. Der Geschäftsführer besorgt den Schriftwechsel des Vereins und hat alle Beschlüsse der Versammlung zu protokollieren. Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte entsprechend den gefassten Beschlüssen. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen. Anlässlich der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer zu bestimmen, die die Kasse auf ihre Richtigkeit überprüfen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 6

Mitgliederversammlung:

Oberstes Verwaltungsorgan ist die Mitgliederversammlung, die über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu entscheiden hat. Sie muss jährlich mindestens einmal zusammentreten. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten: Vorstandswahlen, Entgegennahme der Geschäftsberichte und Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes und Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen, Festlegung der Sonderschauen, Einteilung der Sonderrichter, Auflösung des Clubs. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingeladen mit Bekanntgabe der Tagesordnung. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anträge, die anlässlich einer Versammlung behandelt werden sollen , müssen spätestens 2 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Clubmitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Club entsprechend den Bestimmungen des VDT. Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.

 

§ 8

Auflösung des Clubs:

Die Auflösung des Altholländischen Kapuziner –Clubs und die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens kann mit 2/3-Stimmenmehrheit in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

 

6455 Erlensee, den 17. März 1990

 

Richard Kaesler, Vors. 

Hermann Richter, 2. Vors. 

Holger Entzel, Schriftführer 

Hubert Unrast, Kassier 

Manfred Pohl, Beisitzer 

Willi Mergenthaler, Ehrenmitglied

 

Druckversion | Sitemap
© Altholländischer Kapuziner-Club